{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-10_2004-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4395&type=1563347022&cHash=8ae97f23aa03afeeea2e44825da4a7f1", "Checksum": "9ff92fb3240be1245e733f7d48dcd393"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 116 IPRG. Die in einem Vertrag betreffend Transfer eines Fussballspielers vereinbarte, kumulative Rechtswahl des schweizerischen Rechts und des FIFA-Regelwerks ist gültig, mithin kann das FIFA-Regelwerk als anotionales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2003.10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:01", "Checksum": "4fe93a1eb4edaf832ace576432f76cc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10\nRegeste:\nArt. 116 IPRG. Die in einem Vertrag betreffend Transfer eines Fussballspielers vereinbarte, kumulative Rechtswahl des schweizerischen Rechts und des FIFA-Regelwerks ist gültig, mithin kann das FIFA-Regelwerk als anotionales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2003.10).\n\n3. Aufgrund dieser gültigen Rechtswahlvereinbarung hat das Handelsgericht St. Gallen\ngrundsätzlich nicht nur schweizerisches Recht, sondern auch das FIFA-Regelwerk zu\nberücksichtigen.\n\nBezüglich der streitigen Forderung ist genauer zu untersuchen, ob das FIFA-Regelwerk\nals lex specialis eine adäquate Regelung enthält oder ob allenfalls die Anwendung von\nschweizerischem Recht im unterbreiteten Fall passender erscheint.\n\nDas FIFA-Reglement ist gegenüber dem schweizerischen Recht als lex specialis\nausgestaltet, das speziell für Spielervermittlungen ein Reglement erlassen hat (Circular\nNo. 803). Die Klägerin liess sich bei der Vereinbarung mit der Beklagten von einem\nFIFA-Agenten vertreten.\n\nIn Art. 22 des Spielervermittler-Reglements vom 10. Dezember 2000, welches die\nTätigkeit von Spielervermittlern regelt, wird festgehalten, dass bei Streitigkeiten\nzwischen einem Verein und/oder einem zweiten Spielervermittler und einem\nSpielervermittler, die beim gleichen Verband registriert sind (nationale Streitigkeiten),\nder betroffene Verband zuständig ist (Abs. 1). Jede andere Beschwerde, die nicht unter\nAbs. 1 fällt, ist der Spielerstatut-Kommission der FIFA zu unterbreiten. Weiter sind die\nBeschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Spielervermittlers in\nschriftlicher Form an den zuständigen Nationalverband bzw. an die FIFA zu richten.\nSolche Beschwerden sind bis spätestens zwei Jahre nach den ihr zugrunde liegenden\nVorfällen und auf jeden Fall binnen sechs Monaten, nachdem der betreffende Vermittler\nseine Tätigkeit aufgegeben hat, einzureichen.\n\nAllerdings enthält das Spielervermittlerreglement für die Regelung von Streitigkeiten\nüber nicht bezahlte Vermittlungsgelder keine materielle Bestimmungen. Es ist aber\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeregelt, dass \"Beschwerden\" innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorfall bei der\nSpielerstatutkommission vorzulegen sind. Diese Frist ist als Verwirkungsfrist zu\nbetrachten. Die Verwirkung ist insofern von der Verjährung zu unterscheiden, als dass\nerstere zum Untergang des betreffenden Rechts führt, letztere zum Verlust der\nDurchsetzbarkeit (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches\nObligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, Zürich 2003, N 3574). Art. 22 Abs. 3 des\nSpielerreglements ist derart formuliert, dass nach zwei Jahren \"Beschwerden\" nicht\nmehr unterbreitet werden können, was einem Verlust des subjektiven Recht gleich\nkommt. Diese Regelung erscheint nachvollziehbar, da es sich bei der\nSpielervermittlertätigkeit um ein schnelllebiges Geschäft handelt und die FIFA ein\nInteresse hat, Streitigkeiten in diesem Bereich rasch zu erledigen. Zudem dürfte es\nkaum im Sinne der FIFA sein, wenn Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements so\ninterpretiert würde, dass die Beschwerden in den ersten zwei Jahren der Spielerstatut-\nKommission und danach staatlichen Gerichten zu unterbreiten sind.\n\n4. Angesichts des Vorrangs des FIFA-Regelwerks gegenüber dem schweizerischen\nRecht greift Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements und somit auch die zweijährige\nVerwirkungsfrist im vorliegenden Fall. Dies bedeutet, dass die zugrunde liegenden\nVorfälle für die \"Beschwerden\" in den abgesprochenen Verfalltagen zu sehen sind. Für\ndie letzte, von der Klägerin geltend gemachte Forderung von USD 30'000.-- war der\n31. Dezember 2000 als Verfalltag vereinbart worden. Nach Art. 102 Abs. 2 OR ist der\nSchuldnerverzug mit Ablauf des Verfalltages eingetreten. Im Zeitpunkt der\nKlageeinreichung am 5. Februar 2003 war die zweijährige Verwirkungsfrist bereits\nabgelaufen, womit die Klage abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}