{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-10_2004-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4395&type=1563347022&cHash=8ae97f23aa03afeeea2e44825da4a7f1", "Checksum": "9ff92fb3240be1245e733f7d48dcd393"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 116 IPRG. Die in einem Vertrag betreffend Transfer eines Fussballspielers vereinbarte, kumulative Rechtswahl des schweizerischen Rechts und des FIFA-Regelwerks ist gültig, mithin kann das FIFA-Regelwerk als anotionales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2003.10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:01", "Checksum": "4fe93a1eb4edaf832ace576432f76cc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10\nRegeste:\nArt. 116 IPRG. Die in einem Vertrag betreffend Transfer eines Fussballspielers vereinbarte, kumulative Rechtswahl des schweizerischen Rechts und des FIFA-Regelwerks ist gültig, mithin kann das FIFA-Regelwerk als anotionales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2003.10).\n\n2. Die Klägerin aus der Schweiz und die Beklagte aus Griechenland - ein\ninternationales Verhältnis - haben im Vertrag vom 16. August 1999 (kläg. act. 1a.1) eine\nGerichtsstandsvereinbarung geschlossen, wonach Streitigkeiten aus diesem Vertrag\ndem zuständigen Gericht in St. Gallen oder, wenn obligatorisch, der\nSchiedskommission der FIFA oder UEFA vorgelegt werden. Die Parteien haben sowohl\neine Gerichtsstands- wie auch eine Schiedsvereinbarung getroffen (alternative\nZuständigkeit). Die Voraussetzungen wie Schriftlichkeit und kein ausschliesslicher\nGerichtsstand für die Gültigkeit dieser Vereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a und Art.\n16 LugÜ sind erfüllt. Aus der Vereinbarung geht nicht hervor, wann welche Institution\nzuständig sein soll. Eine Einlassung nach Art. 18 LugÜ wäre gegeben, wenn die\nBeklagte sich am Verfahren beteiligt und nichts gegen die Zuständigkeit eingewandt\nhätte. Vorliegend hat die Beklagte in keiner Weise reagiert, weshalb es sich nicht um\neine konkludente Einlassung handeln kann. In der Vereinbarung heisst es: All disputes\nbetween the parties or their legal successors that might arise from, or are related to\nthis agreement, will be submitted to the competent court in St. Gallen, Switzerland, - or\nin case this appears to be obligatory - to the arbitration committee of FIFA or UEFA.\nDamit stellt sich die Frage, ob es zwingend erscheint, diese Streitigkeit dem\nSchiedskomitee der FIFA zu unterbreiten. Nach Art. 22 des Spielervermittlerreglements\nsind internationale Streitigkeiten zwischen einem Verein und einem Spielervermittler der\nSpielerstatutkommission der FIFA zu unterbreiten (Art. 22 Abs. 1 e contrario und Art. 22\nAbs. 2). Der Wortlaut dieser Bestimmung \"ist zuständig\" lässt sich nicht dahingehend\ndeuten, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit Spielervermittlung zwingend und\nausschliesslich dem FIFA-Statut zu unterbreiten sind. Da die FIFA-Schiedskommission\nnicht zwingend angerufen werden muss, ist \"das Gericht\" in St. Gallen zuständig.\n\nDie sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 ZPO. Bei der\nKlägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die im schweizerischen\nHandelsregister eingetragen ist. Die Beklagte hingegen hat ihren Sitz in Thessaloniki,\nGriechenland, und ist in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen\n(kläg. act. 1a.7 und 1a.7a). Der eingeklagte Streitwert von USD 60'000.-- nebst Zins\nübersteigt die erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--. Somit ist die\nZuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIII.\n\n1. Die Parteien haben in der besagten Vereinbarung unter Ziff. 3 abgemacht, dass auf\ndie Vereinbarung das Regelwerk der FIFA (\"FIFA rules\") und schweizerisches Recht\nanwendbar sind (kläg. act. 1a.1). Die schweizerische Klägerin und die griechische\nBeklagte können im Bereich Obligationenrecht, wenn es sich wie vorliegend nicht um\neinen vom IPRG speziell geregelten Vertrag handelt, eine Rechtswahl vornehmen. Die\nFormerfordernisse aus Abs. 2 sind erfüllt (Art. 116 IPRG). Zwingend anwendbare\nGesetzesbestimmungen sind keine zu berücksichtigen (Art. 18 IPRG). Die Parteien\nhaben vorliegend eine kumulative Rechtswahl getroffen: schweizerisches Recht und\ndas FIFA-Regelwerk sind auf den Vertrag vom 16. August 1999 anwendbar.\n\n2. Es stellt sich die Frage, ob das FIFA-Regelwerk als anationales Recht Gegenstand\neiner Rechtswahl sein kann.\n\nIm Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird teilweise abgelehnt, dass anationales\nRecht gewählt werden kann, mit dem Argument, dass ein hoheitlich eingesetztes\nGericht immer staatliches Recht anzuwenden habe (VISCHER, Internationales\nVertragsrecht, Bern 1962, S. 62; HEINI, Festschrift für Prof. Dr. Rudolf Moser (Hrsg.\nSCHWANDER), Zürich 1987, S. 71f.; KNOEPFLER, Le contrat dans le nouveau droit\ninternational privé suisse, in: DESSEMONTET (Hrsg.), Le nouveau droit international\nprivé suisse, Lausanne 1988, S. 87); von anderen aber bejaht (PATOCCHI, Das neue\ninternationale Vertragsrecht der Schweiz, in: Schriftenreihe SAV Bd 7, S. 36). Von\nSIEHR und AMSTUTZ/VOGT/WANG wird die Meinung vertreten, dass für staatliche\nGerichte die Wahl ausserstaatlichen Rechts präzise sei, wenn in der konkreten Materie\nhinreichende Quelle für ein internationales Recht des Welthandels, für ein \"new law\nmerchant\" oder ein transnationales Recht vorhanden seien (SIEHR, Festschrift für Max\nKeller zum 65. Geburtstag (Hrsg. FORSTMOSER), Zürich 1999, S. 501 f.). Wenn\nRechtsgrundsätze, die eine dem Rechtssicherheitsgedanken genügende innere\nKohärenz sowie einen dem Posultat der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung tragenden\nmateriellen Gehalt aufweisen wie z.B. die UNIDROIT Principles, so sei eine solche\nVerweisung zuzulassen (AMSTUTZ/VOGT/WANG, Kommentar zum schweizerischen\nPrivatrecht, Basel 1996, Art. 116 N 21).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas FIFA-Regelwerk kann insoweit den UNIDROIT Principles gleichgestellt werden, da\nes sowohl eine genügende innere Kohärenz als auch einen materiellen Gehalt aufweist,\nder dem Postulat der Einzelfallgerechtigkeit sicherlich Rechnung trägt. Zudem kann\nihm auch \"Transnationalität\" zugeschrieben werden, da der FIFA weltweit nationale\nVerbände angehören, die Kraft ihrer Mitgliedschaft die Statuten, Reglemente und\nEntscheide der FIFA zu befolgen haben (Art. 10 Abs. 4 FIFA-Statuten).\n\n"}