{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-11-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-10_2004-11-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4395&type=1563347022&cHash=8ae97f23aa03afeeea2e44825da4a7f1", "Checksum": "9ff92fb3240be1245e733f7d48dcd393"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 116 IPRG. Die in einem Vertrag betreffend Transfer eines Fussballspielers vereinbarte, kumulative Rechtswahl des schweizerischen Rechts und des FIFA-Regelwerks ist gültig, mithin kann das FIFA-Regelwerk als anotionales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2003.10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:15:01", "Checksum": "4fe93a1eb4edaf832ace576432f76cc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.11.2004 HG.2003.10\nRegeste:\nArt. 116 IPRG. Die in einem Vertrag betreffend Transfer eines Fussballspielers vereinbarte, kumulative Rechtswahl des schweizerischen Rechts und des FIFA-Regelwerks ist gültig, mithin kann das FIFA-Regelwerk als anotionales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein (Handelsgericht, 12. November 2004, HG.2003.10).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2003.10\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 12.11.2004\nEntscheiddatum: 12.11.2004\n\nEntscheid Handelsgericht, 12.11.2004\nArt. 116 IPRG. Die in einem Vertrag betreffend Transfer eines\nFussballspielers vereinbarte, kumulative Rechtswahl des schweizerischen\nRechts und des FIFA-Regelwerks ist gültig, mithin kann das FIFA-Regelwerk\nals anotionales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein (Handelsgericht,\n12. November 2004, HG.2003.10).\n\nErwägungen\n\nI.\n\nAm 16. August 1999 schlossen der Vertreter von X. AG (Klägerin), FIFA-Agent Y., und\nP. F.C. (Beklagte) einen Vertrag. Gegenstand dieser Vereinbarung war der Transfer des\nvon X. AG vertretenen Spielers Z. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass P. F.C. bis\nam 30. September 1999 USD 15'000.-- und bis am 30. Dezember 1999 weitere USD\n15'000.-- bezahlt, wenn der Arbeitsvertrag bis 30. Juni 2000 verlängert wird. Wird der\nArbeitsvertrag um zwei weitere Jahre bis 30. Juni 2002 verlängert, so hat P. F.C.\nweitere USD 30'000.-- bis am 30. Dezember 2000 und nochmals USD 30'000.-- bis am\n30. Dezember 2001 zu bezahlen.\n\nAm 5. Februar 2003 reichte X. AG Klage gegen P. F.C. auf Bezahlung von USD\n15'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. September 1999, von USD 15'000.-- nebst 5 % seit\n30. Dezember 1999 und USD 30'000.-- nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 2000 beim\nHandelsgericht des Kantons St. Gallen ein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Klage wurde über die griechische Rechtshilfebehörde der Beklagten in Thessaloniki\nam 11. Juni 2003 (act. 15) zugestellt. Auch die am 31. Oktober 2003 angesetzte\nNachfrist von zehn Tagen (act. 17), zugestellt am 2. März 2004 (act. 25), liess die\nBeklagte unbenützt verstreichen. Am 12. November 2004 fand die mündliche\nHauptverhandlung statt, wobei die Beklagte nicht erschien.\n\nAuf den weiteren Sachverhalt wird, soweit notwendig, nachfolgend eingegangen.\n\nII.\n\n1. Die Beklagte hat die Nachfrist nicht beachtet. Als Folge dieser Säumnis wird das\nVerfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 61 ZPO). Die Beklagte hat\nihr Recht auf Klageantwort verwirkt. Aus der Säumnis dürfen keine Schlüsse gezogen\nwerden, wie z.B. dass von der Gegenpartei behauptete Tatsachen nicht bestritten und\ndaher nicht zu beweisen seien (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 61 N 1a). In GVP 1993 Nr.\n63 wurde festgehalten, dass der Kläger nicht darauf vertrauen könne, dass seine\nBehauptungen bei Säumnis der Gegenpartei als nicht streitig betrachtet werden. Er\nhabe gerade im Hinblick auf diesen Fall seine Klage mit den notwendigen\nBehauptungen zu substantiieren und dafür Beweise vorzulegen bzw. Beweisanträge zu\nstellen. Bei Säumnis des Beklagten habe er aber immerhin den Vorteil, dass seine\nPosition nicht durch gegenteilige Behauptungen und Gegenbeweise geschwächt\nwerde. Das Gericht werde daher eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen\nVermutungen und aufgrund von Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten\nkönnen, als wenn die Gegenpartei mit ihren Einwendungen einen solchen Beweis\nerschüttern würde (BGE 115 II 305).\n\nDie Beklagte hat sich am Schriftenwechsel nicht beteiligt. Es muss deshalb bei\nAusbleiben an der Hauptverhandlung kein neuer Verhandlungstermin angesetzt\nwerden. Die Verhandlung kann in Abwesenheit der Beklagten durchgeführt werden (Art.\n173 ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}