Damit hat die Schweiz aber auch die Verpflichtung, für solche Fälle einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, zumal nach Art. 1 Abs. 2 IPRG die völkerrechtlichen Verträge explizit vorbehalten bleiben. Damit besteht eine echte Lücke im Gesetz, welche in Anlehnung an Art. 3 IPRG vom Richter zu füllen ist (Art. 1 Abs. 2 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210]). Als Anknüpfungs- und Zuordnungskriterium ist für die Lückenfüllung einerseits der Parteiwille (vorliegend örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte) und