II. 6. c) (...) In Bezug auf die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass die Parteien in Übereinstimmung mit den Möglichkeiten nach LugÜ vereinbart haben, einen Streit den schweizerischen Gerichten zur Entscheidung vorzulegen. Dieser Parteiwille ist zu respektieren. Durch Ratifizierung des LugÜ wurde diese Form der Gerichtsstandsklausel auch von der Schweiz als im internationalen Verhältnis zulässig anerkannt. Damit hat die Schweiz aber auch die Verpflichtung, für solche Fälle einen innerstaatlichen Gerichtsstand zur Verfügung zu stellen, zumal nach Art. 1 Abs. 2 IPRG die völkerrechtlichen Verträge explizit vorbehalten bleiben.