Der Klägerin ist daher zu erlauben, innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils, den in Ziff. 5 des Dispositivs im Wortlaut wiedergegebenen Text unter Beifügung der Abbildungen der Stoffmuster in den beiden von ihr genannten Fachpublikationen (...), auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4