e) Besondere Aufmerksamkeit ist dem Wortlaut der Veröffentlichung zu schenken, da der vorliegende Fall in zwei Stufen entschieden wurde und für die Veröffentlichung nur die definitiven Entscheidpunkte von Interesse sind. Es kann daher nicht einfach eine Veröffentlichung des Urteilsdispositivs angeordnet werden. Aus der Veröffentlichung muss einerseits hervorgehen, dass der Unterlassungsanspruch und der Gewinnherausgabeanspruch gutgeheissen worden sind, dass aber anderseits die Beklagten berechtigt sind, die Lagerware noch zu verkaufen. Der Klägerin ist daher zu erlauben, innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils, den in Ziff.