Die Beklagten machen geltend, dass sie durch die Publikation als widerrechtlich Handelnde an den Pranger gestellt würden. Eine gewisse negative Publizitätswirkung bei Veröffentlichung des für die Beklagten ungünstigen Urteils ist eine Folge des widerrechtlichen Handelns und kann bei berechtigtem Interesse der Klägerin an einer Publikation kein Grund für einen Verzicht darauf sein.