Damit hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse dargetan. Der Klägerin kann der an sich begründete Anspruch auf Publikation des Urteils nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens ganz versagt werden, weil sie teilweise auf den Unterlassungsanspruch verzichtet, um - im (finanziellen) Interesse beider Parteien - den Verkauf der Lagerware statt deren Vernichtung zu ermöglichen, denn gerade durch den Inhalt der Urteilspublikation kann klargestellt werden, dass die Beklagten noch in begrenztem Umfang berechtigt sind, die Stoffe auf den Markt zu bringen.