Unter den gegebenen Umständen will die Klägerin zu Recht ihre Urheberschaft an den betreffenden Stoffen bei den interessierten Stellen kommuniziert haben; die Beklagten haben Kopien davon bereits verkauft, dies bevor die Klägerin die betreffenden Stoffe sonst auf den Markt gebracht hat, und werden - nach dem klägerischen Teilverzicht auf den Unterlassungsanspruch - in begrenztem Umfang noch verkaufen. Damit hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse dargetan.