Die Beklagten erklärten bis zuletzt, dass sie an sich nicht bereit seien, ein widerrechtliches Handeln anzuerkennen, auch wenn sie sich heute im Interesse einer Beendigung des Prozesses mit einem Gewinnherausgabeanspruch in der Höhe von Fr. 25'000.-- einverstanden erklären (vgl. Klageantwort II, S. 7). Unter den gegebenen Umständen will die Klägerin zu Recht ihre Urheberschaft an den betreffenden Stoffen bei den interessierten Stellen kommuniziert haben;