d) Die Klägerin hat ein Interesse daran, ihren potentiellen Kunden via Fachzeitschrift mitzuteilen, dass die umstrittenen Stoffe Kreationen aus ihrem Haus und nicht solche der Beklagten sind und dass es ihr zusteht, zu entscheiden, wo sie produziert und über welche Kanäle sie abgesetzt werden dürfen. Die Parteien stehen diesbezüglich in einer Konkurrenzsituation. Die Beklagten erklärten bis zuletzt, dass sie an sich nicht bereit seien, ein widerrechtliches Handeln anzuerkennen, auch wenn sie sich heute im Interesse einer Beendigung des Prozesses mit einem Gewinnherausgabeanspruch in der Höhe von Fr. 25'000.-- einverstanden erklären (vgl. Klageantwort II, S. 7).