Das schweizerische Recht knüpft den Anspruch auf Urteilspublikation einzig an die Rechtsverletzung und nennt keine weiteren Voraussetzungen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse muss jedoch gegeben sein; es muss ein Informationsbedürfnis für einen weiteren Personenkreis bestehen, welches durch das Urteil allein nicht befriedigt werden kann (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2000, N 1 zu Art. 66 URG; F. Dessemontet, Le droit d’auteur, Lausanne 1999, N 765). Die Urteilspublikation dient der Aufklärung der interessierten Kreise und damit der Rechtssicherheit, aber auch der Generalprävention (vgl. von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, N 850;