c) Im Abschnitt über den zivilrechtlichen Rechtsschutz im Urheberrecht sieht Art. 66 URG auch die Veröffentlichung des Urteils vor. Danach kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird, wobei dem Gericht, das über Art und Umfang der Veröffentlichung entscheidet, ein grosses Ermessen zusteht (vgl. BGE 126 III 209). Für das deutsche Recht besteht eine entsprechende Bestimmung in § 103 UrhG, wonach die obsiegende Partei ermächtigt werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut.