einerseits mit der Urteilspublikation als widerrechtlich Handelnde an den Pranger gestellt; gleichzeitig würde den Beklagten gestattet, den Markt mit widerrechtlich hergestellter Ware zu beliefern. Eine Marktverwirrung sei ohnehin zu verneinen, weil die Klägerin selber die beiden Stoffe nicht noch über andere Kanäle abgesetzt habe; die von den Beklagten vertriebene Ware sei als einzige auf dem Markt gewesen und als solche nicht zwangsläufig der Klägerin zuzurechnen, weil sie nur urheberrechtlich geschützt, jedoch nicht durch einen Registereintrag gekennzeichnet sei.