Die Beklagten erachten das Festhalten der Klägerin an der Urteilspublikation für widersprüchlich. Wenn nun wegen des klägerischen Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch die Beklagten berechtigt seien, die Lagerware noch zu verkaufen, begünstige dies die Marktverwirrung, indem den Beklagten gestattet werde, widerrechtlich hergestellte Ware auf den Markt zu bringen. Die Beklagten würden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte