Heute macht sie zusätzlich geltend, gerade wegen des Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch mit dem Ziel, die Lagerware der Beklagten noch zu verkaufen, entstehe ein erhöhtes Risiko einer Marktverwirrung und ein Interesse daran, die wahre Urheberschaft der Ware klarzustellen und aufzuzeigen, dass die beiden Stoffe nur noch in begrenztem Rahmen verkauft werden dürften. Die Beklagten erachten das Festhalten der Klägerin an der Urteilspublikation für widersprüchlich.