b) Die Klägerin begründet ihr Begehren um Urteilspublikation in der Klageschrift zum ersten Teil der Stufenklage damit, dass durch den Vertrieb der nachgeahmten Stoffe eine Marktverwirrung entstehe. Sie habe ein berechtigtes Interesse, dass für Käufer und Endabnehmer der Stoffe die wahre Urheberschaft geklärt sei. Heute macht sie zusätzlich geltend, gerade wegen des Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch mit dem Ziel, die Lagerware der Beklagten noch zu verkaufen, entstehe ein erhöhtes Risiko einer Marktverwirrung und ein Interesse daran, die wahre Urheberschaft der Ware klarzustellen und aufzuzeigen, dass die beiden Stoffe nur noch in begrenztem Rahmen verkauft werden dürften.