{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2002-23_2005-02-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4401&type=1563347022&cHash=c036f9a00ed10730f58af90e22b1fd35", "Checksum": "a72f6650a97dd17ef9dd1f7075083776"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 11.02.2005 HG.2002.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 11.02.2005 HG.2002.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 11.02.2005 HG.2002.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 66 URG (SR 231.1). Voraussetzungen für die Urteilspublikation (Handelsgericht, 11. Februar 2005, HG.2002.23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:44", "Checksum": "9e3c37a5592d57d67a8d4a9ad4c4ca4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 11.02.2005 HG.2002.23\nRegeste:\nArt. 66 URG (SR 231.1). Voraussetzungen für die Urteilspublikation (Handelsgericht, 11. Februar 2005, HG.2002.23).\n\nd) Die Klägerin hat ein Interesse daran, ihren potentiellen Kunden via Fachzeitschrift\nmitzuteilen, dass die umstrittenen Stoffe Kreationen aus ihrem Haus und nicht solche\nder Beklagten sind und dass es ihr zusteht, zu entscheiden, wo sie produziert und über\nwelche Kanäle sie abgesetzt werden dürfen. Die Parteien stehen diesbezüglich in einer\nKonkurrenzsituation. Die Beklagten erklärten bis zuletzt, dass sie an sich nicht bereit\nseien, ein widerrechtliches Handeln anzuerkennen, auch wenn sie sich heute im\nInteresse einer Beendigung des Prozesses mit einem Gewinnherausgabeanspruch in\nder Höhe von Fr. 25'000.-- einverstanden erklären (vgl. Klageantwort II, S. 7). Unter den\ngegebenen Umständen will die Klägerin zu Recht ihre Urheberschaft an den\nbetreffenden Stoffen bei den interessierten Stellen kommuniziert haben; die Beklagten\nhaben Kopien davon bereits verkauft, dies bevor die Klägerin die betreffenden Stoffe\nsonst auf den Markt gebracht hat, und werden - nach dem klägerischen Teilverzicht auf\nden Unterlassungsanspruch - in begrenztem Umfang noch verkaufen. Damit hat die\nKlägerin ein berechtigtes Interesse dargetan. Der Klägerin kann der an sich begründete\nAnspruch auf Publikation des Urteils nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens ganz\nversagt werden, weil sie teilweise auf den Unterlassungsanspruch verzichtet, um - im\n(finanziellen) Interesse beider Parteien - den Verkauf der Lagerware statt deren\nVernichtung zu ermöglichen, denn gerade durch den Inhalt der Urteilspublikation kann\nklargestellt werden, dass die Beklagten noch in begrenztem Umfang berechtigt sind,\ndie Stoffe auf den Markt zu bringen. Die Fachzeitschriften sind auch die geeigneten\nPublikationsorgane, da es nicht darum gehen kann, eine breite Öffentlichkeit über den\nUrheberrechtsverstoss der Beklagten zu informieren, sondern die potentiellen Kunden\nder Parteien aus der Textilbranche über die Herkunft der Stoffe aufzuklären\n(Verhältnismäs-sigkeit). Zudem ist die Befugnis der Klägerin, das Urteil zu publizieren,\nin zeitlicher Hinsicht einzuschränken, indem eine Veröffentlichung innert drei Monaten\nnach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei den genannten Publikationsorganen\nverlangt werden muss.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beklagten machen geltend, dass sie durch die Publikation als widerrechtlich\nHandelnde an den Pranger gestellt würden. Eine gewisse negative Publizitätswirkung\nbei Veröffentlichung des für die Beklagten ungünstigen Urteils ist eine Folge des\nwiderrechtlichen Handelns und kann bei berechtigtem Interesse der Klägerin an einer\nPublikation kein Grund für einen Verzicht darauf sein.\n\ne) Besondere Aufmerksamkeit ist dem Wortlaut der Veröffentlichung zu schenken, da\nder vorliegende Fall in zwei Stufen entschieden wurde und für die Veröffentlichung nur\ndie definitiven Entscheidpunkte von Interesse sind. Es kann daher nicht einfach eine\nVeröffentlichung des Urteilsdispositivs angeordnet werden. Aus der Veröffentlichung\nmuss einerseits hervorgehen, dass der Unterlassungsanspruch und der\nGewinnherausgabeanspruch gutgeheissen worden sind, dass aber anderseits die\nBeklagten berechtigt sind, die Lagerware noch zu verkaufen. Der Klägerin ist daher zu\nerlauben, innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils, den in Ziff. 5 des Dispositivs\nim Wortlaut wiedergegebenen Text unter Beifügung der Abbildungen der Stoffmuster in\nden beiden von ihr genannten Fachpublikationen (...), auf Kosten der Beklagten zu\nveröffentlichen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}