{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2002-23_2005-02-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4401&type=1563347022&cHash=c036f9a00ed10730f58af90e22b1fd35", "Checksum": "a72f6650a97dd17ef9dd1f7075083776"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 11.02.2005 HG.2002.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 11.02.2005 HG.2002.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 11.02.2005 HG.2002.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 66 URG (SR 231.1). 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Februar 2005, HG.2002.23).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.\n\n2. a) Die Klägerin verlangt, die Beklagten seien zu verpflichten bzw. sie sei auf Kosten\nder Beklagten zu ermächtigen, das Urteil je in einer schweizerischen und einer\ndeutschen Fachzeitschrift auf einer halben Seite zu veröffentlichen. (...).\n\nb) Die Klägerin begründet ihr Begehren um Urteilspublikation in der Klageschrift zum\nersten Teil der Stufenklage damit, dass durch den Vertrieb der nachgeahmten Stoffe\neine Marktverwirrung entstehe. Sie habe ein berechtigtes Interesse, dass für Käufer\nund Endabnehmer der Stoffe die wahre Urheberschaft geklärt sei. Heute macht sie\nzusätzlich geltend, gerade wegen des Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch mit\ndem Ziel, die Lagerware der Beklagten noch zu verkaufen, entstehe ein erhöhtes Risiko\neiner Marktverwirrung und ein Interesse daran, die wahre Urheberschaft der Ware\nklarzustellen und aufzuzeigen, dass die beiden Stoffe nur noch in begrenztem Rahmen\nverkauft werden dürften. Die Beklagten erachten das Festhalten der Klägerin an der\nUrteilspublikation für widersprüchlich. Wenn nun wegen des klägerischen Teilverzichts\nauf den Unterlassungsanspruch die Beklagten berechtigt seien, die Lagerware noch zu\nverkaufen, begünstige dies die Marktverwirrung, indem den Beklagten gestattet werde,\nwiderrechtlich hergestellte Ware auf den Markt zu bringen. Die Beklagten würden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinerseits mit der Urteilspublikation als widerrechtlich Handelnde an den Pranger\ngestellt; gleichzeitig würde den Beklagten gestattet, den Markt mit widerrechtlich\nhergestellter Ware zu beliefern. Eine Marktverwirrung sei ohnehin zu verneinen, weil die\nKlägerin selber die beiden Stoffe nicht noch über andere Kanäle abgesetzt habe; die\nvon den Beklagten vertriebene Ware sei als einzige auf dem Markt gewesen und als\nsolche nicht zwangsläufig der Klägerin zuzurechnen, weil sie nur urheberrechtlich\ngeschützt, jedoch nicht durch einen Registereintrag gekennzeichnet sei.\n\nc) Im Abschnitt über den zivilrechtlichen Rechtsschutz im Urheberrecht sieht Art. 66\nURG auch die Veröffentlichung des Urteils vor. Danach kann das Gericht auf Antrag\nder obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei\nveröffentlicht wird, wobei dem Gericht, das über Art und Umfang der Veröffentlichung\nentscheidet, ein grosses Ermessen zusteht (vgl. BGE 126 III 209). Für das deutsche\nRecht besteht eine entsprechende Bestimmung in § 103 UrhG, wonach die obsiegende\nPartei ermächtigt werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei\nöffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut.\n\nDas schweizerische Recht knüpft den Anspruch auf Urteilspublikation einzig an die\nRechtsverletzung und nennt keine weiteren Voraussetzungen. Ein aktuelles\nRechtsschutzinteresse muss jedoch gegeben sein; es muss ein Informationsbedürfnis\nfür einen weiteren Personenkreis bestehen, welches durch das Urteil allein nicht\nbefriedigt werden kann (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2000, N 1 zu Art.\n66 URG; F. Dessemontet, Le droit d’auteur, Lausanne 1999, N 765). Die\nUrteilspublikation dient der Aufklärung der interessierten Kreise und damit der\nRechtssicherheit, aber auch der Generalprävention (vgl. von Büren/Marbach,\nImmaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, N 850; Lucas David, SIWR I/2, Der\nRechtsschutz im Immaterialgüterrecht, S. 99; C.Baudenbacher, Lauterkeitsrecht-\nKommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, N 141\nf. zu Art. 9 UWG). Mehrheitlich wird der Urteilspublikation auch eine\nWiedergutmachungs- bzw. Genugtuungsfunktion zugesprochen (vgl. Dessemontet,\na.a.O., N 765; David, a.a.O., S. 99; Kamen Troller, Grundzüge des schweizerischen\nImmaterialgüterrechts, S. 366; von Büren/Marbach, a.a.O., N 850; a.M. Barrelet/Egloff,\na.a.O., N 1 zu Art. 66 URG; vgl. auch Baudenbacher, a.a.O., N 141 zu Art. 9 UWG, der\ndie Genugtuung zwar für eine Folge, jedoch nicht für eine Funktion der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUrteilspublikation hält). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (vgl.\nBGE 126 III 209). Dies kann durch die Wahl der Publikationsorgane erfolgen, so dass\ndas Urteil zwar die interessierten Kreise erreicht, aber nicht ungebührliche Publizität\nerlangt (z.B. Veröffentlichung in der Fachpresse statt in Tageszeitungen; vgl. David,\na.a.O., S.101).\n\n"}