i) In Bezug auf die festgestellte Verletzung von Lauterkeitsrecht ist davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn sie tatsächlich den Auftrag zur Nachentwicklung der Combox des Beklagten erst nach definitivem Abbruch der Zusammenarbeit zwischen den Parteien an die H. AG erteilt hätte, aus technischen Gründen rechtmässig frühestens Ende Juni 2001 mit ihrem Konkurrenzprodukt hätte auf dem Markt auftreten können. Der Zeitraum für die Auskunftserteilung ist daher auf Ende Juni 2001 zu begrenzen.