Dem Beklagten sind dabei die als Geschäftsgeheimnis deklarierten Informationen nur insofern weiterzugeben, als sie für die Substantiierung seiner Ansprüche bzw. zur Ausübung seines Wahlrechts notwendig sind. Dabei ist nach Möglichkeit eine dergestalt anonymisierte Form zu wählen, welche dem Geheimnischarakter der Informationen bestmöglichst Rechnung trägt, ohne den Auskunftsanspruch des Beklagten zu vereiteln. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte