Aufgrund des materiellen Auskunftsanspruchs des Beklagten ist deshalb die Klägerin zu verpflichten, dem Gericht die fehlenden Informationen bis zu einem zu bestimmenden Stichdatum, detailliert, im vom Beklagten geforderten Umfang vorzulegen. (Damit der Anteil am Gewinn der Kommunikationsbox im Verhältnis zum Gesamtsystem berechnet werden kann, müssen zusätzlich auch die Gestehungskosten für die übrigen Komponenten des Gesamtsystems bekannt gegeben werden). Gleichzeitig hat die Klägerin im Einzelnen zu deklarieren, welche dieser Angaben - da Geschäftsgeheimnis - dem Beklagten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.