Ferner fehlen auch die Angaben betreffend Verkaufspreise für das Gesamtsystem, über Rabatte, etc. Sodann bezieht sich die Auskunft der Klägerin nur auf die "unter dem Zeichen C..." verkauften Systeme, dagegen nicht auch auf die "nicht unter dem Zeichen C..." verkauften aber zufolge der festgestellten UWG-Verletzung ebenfalls zu berücksichtigen Systeme. Auch ist die Auskunftserteilung auf den Zeitraum bis zum 27. Oktober 2003 (Datum der Eingabe) beschränkt.