h) Die Auskunft wie sie die Klägerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 dem Gericht vorgelegt hat, ist in verschiedener Hinsicht ungenügend. So fehlen - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - Auskünfte über die angebotenen Systeme, über Gestehungskosten bzw. Einstandspreise für die Kommunikationsbox der Klägerin sowie für die übrigen Bestandteile des klägerischen Gesamtsystems. Ferner fehlen auch die Angaben betreffend Verkaufspreise für das Gesamtsystem, über Rabatte, etc.