II.13.h) dem Beklagten vielmehr die Anzahl Geräte pro Abnehmer bzw. pro Angebot zu offenbaren. Dasselbe muss auch für die weiteren noch zu erbringenden Angaben wie Einstandspreis, Marge, Rabatte etc. gelten, welche vom Gericht zu überprüfen und dem Beklagten pro Abnehmer allenfalls © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur im Gesamttotal zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs, zur Substantiierung seiner Ansprüche sowie zur Ausübung seines Wahlrechts mitzuteilen sind.