Dies kann z.B. dadurch bewerkstelligt werden, dass das Gericht der Gegenpartei eine gerichtlich sanktionierte Zusammenfassung der von der Klägerin gelieferten Informationen mit Geheimnischarakter zur Stellungnahme übergibt (z.B. Geschäftspartner nicht mit Namen sondern nur Anzahl nennen; die einzeln ausgewiesenen Einstands-Wiederverkaufspreise, Rabatte etc. nur in ihrer Summe bekannt geben). Beweismittel ist dann nicht das vertrauliche Dokument selbst (i.c. die Eingabe der Klägerin), sondern die gerichtlich sanktionierte Zusammenfassung (vgl. auch Rauber, a.a.O., S. 282 f.).