Der Gegenpartei ist zur Wahrung ihrer Rechte (insbesondere ihres rechtlichen Gehörs und zur Ausübung ihres Wahlrechts auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe bzw. zur Substantiierung ihrer Ansprüche) Gelegenheit zu geben, sich - unter Wahrung des Geheimnischarakters der betroffenen Informationen - zum entscheidrelevanten Inhalt zu äussern. Dies kann z.B. dadurch bewerkstelligt werden, dass das Gericht der Gegenpartei eine gerichtlich sanktionierte Zusammenfassung der von der Klägerin gelieferten Informationen mit Geheimnischarakter zur Stellungnahme übergibt (z.B. Geschäftspartner nicht mit Namen sondern nur Anzahl nennen;