In einem ersten Schritt ist also zu prüfen, ob es sich bei den seitens der Klägerin als Geschäftsgeheimnisse deklarierten Angaben tatsächlich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Ist dies zu bejahen, dürfen Beweismittel, durch die solche Geheimnisse offenbart werden können, der Gegenpartei nur soweit zugänglich gemacht werden, als © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte