15 UWG dieselbe Zwecksetzung wie bei Art. 16 KG zu berücksichtigen, wonach man die beweisbelastete Partei nicht dadurch behindern dürfe, dass sie Geschäftsgeheimnisse nur unter Inkaufnahme des Risikos der Offenlegung als Beweismittel verwenden könne, zumal sie aus rechtsstaatlichen Gründen Anspruch darauf habe, sich mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln gegen den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit wehren zu können.