seinem Wortlaut beschlägt er zwar nur den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit Verletzungen nach Art. 3 lit. b und Art. 13a UWG. In der Lehre wird jedoch zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die Auslegung dieser Bestimmung nicht allein am Wortlaut orientieren darf, sondern deren Auslegung vielmehr eine systematische und teleologische Auslegung zugrunde zu legen ist. So vertritt u.a. Rauber die Auffassung, es sei bei der Auslegung von Art. 15 UWG dieselbe Zwecksetzung wie bei Art.