Insofern die Klägerin die von ihr einverlangten Angaben, als Geschäftsgeheimnis deklariert hat, ist zu berücksichtigen, dass die Prozessordnung des Kantons St. Gallen mit Art. 96 ZPO den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Beweiserhebung kennt. Der Richter hat dabei das Interesse an der Tatsachenfeststellung gegen das Interesse am Geheimnisschutz abzuwägen (Art. 96 Abs. 2 ZPO). Insofern die Angaben schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse der Rechenschaftspflichtigen umfassen, sind diese vorliegend grundsätzlich zu schützen insofern dadurch der materielle Auskunftsanspruch des Beklagten nicht vereitelt wird. Im Übrigen kennt auch Art. 15 UWG den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Nach