f) Für die Rechenschaftspflicht ist das Auftragsrecht analog anzuwenden. Die Information muss rechtzeitig, wahrheitsgemäss und vollständig sein. Rechenschaft ist über sämtliche relevanten Geschäftsführungsvorfälle abzulegen und hat hinreichend ausführlich und verständlich zu sein sowie berichtmässig alle wesentlichen Vorgänge zu umfassen (Rolf H. Weber, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., N 20 zu Art 420 OR sowie N 4 zu Art. 400 OR). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte