Aufgrund des Vorgesagten sei die Widerbeklagte zu einer ergänzenden Offenlegung ihrer Geschäftsaktivitäten bezüglich des Kommunikationsgerätes anzuhalten. Entsprechend werde das Handelsgericht ersucht, die Widerbeklagte anzuhalten, umgehend die folgenden Informationen per Stichdatum 31. Januar 2004 nachzuliefern: a) Anzahl und Zeitpunkt der Herstellung, Anzahl der Aufträge sowie Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer; b) Die einzelnen Lieferungen unter Angabe sämtlicher Lieferdaten (Menge, Zeiten, Preise und genaue Bezeichnungen sowie Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer);