Zudem vermöchten die sehr summarisch gehaltenen Angaben der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2003 den bundesrechtlichen Offenlegungsanspruch des Beklagten bei weitem nicht zu genügen. Der Beklagte habe wie bereits früher ausgeführt von Bundesrechts wegen Anspruch auf Bekanntgabe sämtlicher Verkaufs- und Werbeaktivitäten sowie der Bekanntgabe sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Verträge, geldwerten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte