Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die W. AG auf ihrer Homepage nach wie vor die Bezeichnung "C..." verwende (vgl. auch hiervor Erw. I. 16.b; (...)). Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts erschienen daher auch die Behauptungen und Angaben der Klägerin in Bezug auf die vertriebenen Kommunikationsgeräte unglaubwürdig und nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend. Zudem vermöchten die sehr summarisch gehaltenen Angaben der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2003 den bundesrechtlichen Offenlegungsanspruch des Beklagten bei weitem nicht zu genügen.