Es stelle sich auch die Frage, wie die W. AG allfällige Kunden-Bestellungen für "C..."-Geräte ausführen wolle, nachdem sie solche jedenfalls nach Ablauf der Berufungsfrist am 15. September 2003 nicht mehr durch die Widerbeklagte beziehen könne. Diese Widersprüche seien durch die Eingabe der Klägerin in keiner Weise beantwortet. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die W. AG auf ihrer Homepage nach wie vor die Bezeichnung "C..." verwende (vgl. auch hiervor Erw.