Wenn nun dieser Hauptabnehmer (W. AG) in einer aufwändigen und teuren Werbekampagne das Kommunikationsgerät "C...." in der Kalenderwoche 25/2003 (25. August - 31. August 2003) zum Verkauf anpreise, dann müsse nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die W. AG von der Klägerin zuvor eine Liefergarantie erhalten oder aber von der Klägerin mehr Geräte bezogen habe, als diese in ihren Stellungnahmen offenbarten. Es stelle sich auch die Frage, wie die W. AG allfällige Kunden-Bestellungen für "C..."-Geräte ausführen wolle, nachdem sie solche jedenfalls nach Ablauf der Berufungsfrist am 15. September 2003 nicht mehr durch die Widerbeklagte beziehen könne.