c) Mit Eingabe vom 6. Februar 2004 machte der Beklagte weiter geltend, die W. AG (Abnehmerin der Klägerin) habe mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 an ihn selbst eingeräumt, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 15. Oktober 2003 insgesamt nur 7 Stück Kommunikationsgeräte "C..." von der Klägerin bezogen und verkauft zu haben. Der Aufbau eines Lagers sei aufgrund der geringen Stückzahl auszuschliessen.