Abnehmer, Käufer, Adressat von Werbeanstrengungen inklusive der Offenlegung des Zeitpunktes, denn der Verletzer solle nicht besser gestellt werden als ein Lizenznehmer, welcher regelmässig zur Bekanntgabe dieser Daten verpflichtet sei. Die von der Klägerin ins Recht gelegte Zusammenstellung betreffend Entwicklungsaufwand zeige klar, dass die klägerischen Aufwände im Vergleich zu jenen des Widerklägers vernachlässigbar seien. Auf diese Zusammenstellung und den Betrag von Fr. 3'500.-- sei die Klägerin zu behaften und dieser Betrag in diesem Sinne als eigenständige Entwicklung in der Schadenersatzberechnung zu berücksichtigen.