Im vorliegenden Fall gingen daher die materiellrechtlichen Auskunftsansprüche den Geheimhaltungsinteressen der Klägerin grundsätzlich vor und die eingereichten Dokumente seien demzufolge dem Beklagten offen zu legen, könnten doch aus den Unterlagen wichtige Rückschlüsse auf die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Gewinnherausgabe gezogen werden, was die Klägerin zu verkennen scheine. Dieser Auskunftsanspruch umfasse insbesondere auch die Bekanntgabe von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte