b) Mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 nahm der Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 27. Oktober 2003 Stellung und hielt fest, dass ihr die (als Geschäftsgeheimnis deklarierten) Angaben der Gegenpartei nicht zugänglich gemacht worden seien und sie sich deshalb eine Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalte. Es sei indes bezeichnend, dass die Gegenpartei den Zeitraum nicht exakt darlege und lediglich über die verkauften, nicht aber über die gelieferten und angebotenen Systeme Auskunft erteilt habe, dies entgegen dem Wortlaut von Ziff. 4 genannten Urteils.