c) Zur Substantiierung seiner Forderung hat der Anspruchsberechtigte im Rahmen des Gewinnherausgabeanspruchs einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch. Dagegen hat der Geschädigte im Rahmen des Schadenersatzanspruchs keinen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch; die Auskunftsverweigerung des Haftpflichtigen kann indes im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte