Zweitens sei es ebenfalls der Beklagte gewesen, welcher an verschiedenen Fachmessen, zahlreichen Demonstrationen und Vorführungen teilgenommen habe und alle damit zusammenhängenden Fragen erledigt habe. Alleine der nachgewiesene Aufwand diesbezüglich betrage 198,5 h wobei der effektive Aufwand noch um einiges höher liege. Dem Handelsgericht sei insofern zuzustimmen, dass die Klägerin für die Druckkosten aufgekommen sei. Hingegen sei es wiederum der Beklagte gewesen, welcher durch seine Präsenz und seine Bemühungen beim massgeblichen Publikum den entsprechenden Goodwill geschaffen und für die entsprechend hohen Qualitätserwartungen verantwortlich gewesen sei, welche sich nun positiv auf den