Im Übrigen machte der Beklagte mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 in Bezug auf die Ausführungen im handelsgerichtlichen Urteil (Erw. 4.c, S. 22 ff.) geltend, dass die Klägerin nicht den gesamten Werbeaufwand zur Markteinführung getragen habe. Es sei vielmehr der Beklagte gewesen, welcher für die wesentlichen markenmässigen Aufwände aufgekommen sei. Erstens habe der Beklagte die Marke "C..." kreiert und international anmelden lassen sowie die damit verbunden Kosten getragen. Zweitens sei es ebenfalls der Beklagte gewesen, welcher an verschiedenen Fachmessen, zahlreichen Demonstrationen und Vorführungen teilgenommen habe und alle damit zusammenhängenden Fragen erledigt habe.