© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Marke bzw. des Marktverwirrungsschadens anzusetzen. Der Beklagte behalte sich vor, nach der Offenlegung aller Unterlagen, welche die Klägerin gerichtlich zu offenbaren verpflichtet worden sei, die entsprechenden ergänzenden Ausführungen betreffend Schadenersatz sowie Marktverwirrungsschaden zu machen.