Neben der eigentlichen Marke seien auch die Assoziationen, welche bei massgeblichen Abnehmern damit verbunden würden (zusammen mit dem betroffenen Marktsegment) zu beurteilen. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen überblickbaren schweizerischen Markt im Sicherheitsbereich, der sich durch eine verhältnismässig geringe Anzahl von Marktteilnehmern und Wettbewerbern (im Wesentlichen handle es sich um den Beklagten und die Klägerin) auszeichne. Im vorliegenden Fall sei von einer starken, einprägsamen Marke auszugehen, die aufgrund der Ausführungen in erster Linie mit dem Unternehmen des Beklagten in Verbindung gebracht worden sei. Entsprechend hoch sei der Wert der