Sodann begehrt der Beklagte, die Klägerin sei ihm zur Erstattung des Marktverwirrungsschadens in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu verpflichten. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, zur Bestimmung des konkreten Wertes einer Marke bzw. des Marktverwirrungsschadens gebe es unterschiedliche Methoden, welche allesamt als komplex zu bezeichnen seien. Neben der eigentlichen Marke seien auch die Assoziationen, welche bei massgeblichen Abnehmern damit verbunden würden (zusammen mit dem betroffenen Marktsegment) zu beurteilen.