In Bezug auf die lauterkeitsrechtliche Verletzung begehrt der Beklagte in Ziff. 6 lit. b seines Widerklagebegehrens, die Klägerin sei nach Abschluss des Beweisverfahrens, nach seiner Wahl entweder zur Gewinnherausgabe oder zum Schadenersatz oder zur Bezahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu verpflichten.