Rolf H. Weber, Basler-Kommentar, N 13 zu Art. 423 OR). Wie bereits im Zwischenentscheid vom 25. Juni 2003 ausführlich dargetan, gibt es in der Praxis verschiedene Methoden zur Schadensberechnung. b) Der Beklagte und Widerkläger begehrt in Bezug auf die Verletzung seines Markenrechts am Zeichen "C..." in Ziff. 4 seines Widerklagebegehrens, die Klägerin sei nach Abschluss des Beweisverfahrens, nach seiner Wahl entweder zur Gewinnherausgabe oder zum Schadenersatz zu verpflichten.